Logo

Danke für Ihr Interesse.

Geschäftsbedingungen nexonar

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst-, Kauf- und Werkverträge der soft2tec GmbH

Stand 10/2014

I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstverträge, Kaufverträge und Werkverträge. Für Dienstleistungen gilt zusätzlich der § 16. Wird die Erstellung eines Werkes geschuldet gelten zusätzlich die §§ 17 und 18 und für Kaufverträge die §§ 19 bis 21.

1.2 Der AUFTRAGNEHMER (im folgenden AN genannt) wird seine Leistungen ausschließlich nach dem bei Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistung schuldet der AN nicht.

1.3 Die im Vertrag aufgeführten Standardprodukte bzw. Standardtechnologien oder Dokumentationen sind jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbaren Version Grundlage für die Vertragserfüllung.

1.4 Die Installation von Software sowie Einweisung und Schulung sind mangels anderer Vereinbarung nicht im Leistungsumfang enthalten, können dem AUFTRAGGEBER (im folgenden AG genannt) aber gemäß der jeweils gültigen Preisliste des AN angeboten werden.

1.5 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des AN stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des AN.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Angebotes durch den AG und den AN oder – soweit eine formlose Bestellung für die jeweilige Geschäftsart vorgesehen ist – mittels Bestellung des AG und Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung des AN beim AG, spätestens jedoch mit Erbringung der Leistung zustande.

2.2 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, mit denen sich der AG bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN erteilt, so gelten auch dann nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN, selbst wenn der AN nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom AN unter Verweis auf die abgeänderte Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.3 Die Bestimmungen des Angebotes des AN haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4 Mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erteilte Aufträge des AG sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

§ 3 Vergütung

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erbracht werden. Werden Mitarbeiter des AN mit Genehmigung des AG außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt: - bei Nachtarbeit 30 % - bei Samstagsarbeit 25 % - bei Sonntagsarbeit 50 % - bei Feiertagsarbeit 100% Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.

3.2 Der AN kann Vergütungsklassen, Berechnungssätze und Mindestbeträge für unter diesen Geschäftsbedingungen erbrachte Serviceleistungen durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten erhöhen. Die Erhöhung wird mit Rechnungsstellung, zum Beginn eines Berechnungszeitraums oder zum in der Mittelung genannten Datum wirksam.

3.3 Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des AN die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der AG erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.

3.4 Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis leistet der AG bei Dienstverträgen 100 % des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die Projektlaufzeit und bei Werkverträgen 10 % des Festpreises bei Projektbeginn, 80 % in gleichen monatlichen Raten verteilt über die Projektlaufzeit, 5 % bei Bereitstellung zur Abnahme und 5 % nach Abnahme.

3.5 Für Leistungen, die die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.

3.6 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Ist 30 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann der AN Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen (z.Zt. 8 % über dem von der Bundesbank veröffentlichen Basiszinssatz).

3.7 Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig.

§ 4 Vertragsdurchführung

4.1 Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Der AN benennt seinerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.

4.2 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

4.3 Der AN ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.

§ 5 Vertragspflichten des AG

5.1 Erweisen sich vom AG beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar, wird der AG - nach Mitteilung durch den AN - unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Dies gilt insbesondere für vom AG vorgegebene Grob- oder Feinkonzepte. Vom AN angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der AG unverzüglich beheben.

5.2 Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere die folgenden Leistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird: - dem AN kurzfristig die notwendigen Informationen geben, - die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Gesprächspartner benennen und Entschei[1]dungen treffen, - geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon und Internetanschluss zur Verfügung stellen, - die erforderliche Entwicklungsumgebung mit der erforderlichen Zahl von PC-Arbeitsplätzen und weitere Hilfsmittel im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und der betrieblichen Zugangsregelung betriebsbereit zur Verfügung stellen.

5.3 Der AG verpflichtet sich als wesentliche Vertragspflicht, dem AN binnen fünf Werktagen nach fruchtlosem Ablauf der letzten von ihm zu setzenden Nachfrist mitzuteilen, ob er Schadensersatz statt der Leistung verlangt und/oder vom Vertrag zurücktritt.

§ 6 Änderung des Leistungsumfangs

6.1 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragpartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

6.2 Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von dem Auftragnehmer berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festgelegt (zusätzliches Auftragsdokument/Änderungsvereinbarung) und kommen entsprechend §2 zustande.

§ 7 Nutzungsrechte

7.1 Arbeitergebnisse im Sinne dieses Vertrages sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Programmmaterial (z.B. Software) einschließlich zugehöriger Dokumentationen, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Arbeitergebnisse.

7.2 Individuell erstellte Arbeitsergebnisse sind die Arbeitsergebnisse bzw. sind diejenigen Bestandteile eines Arbeitsergebnisses, die der AN im Rahmen des Auftrages speziell für den AG (ggf. unter Einschaltung Dritter) erstellt. Sie umfassen nicht mitintegrierte Standard-Arbeitsergebnisse des AN oder von Dritten.

7.3 Der AG erhält an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen des AN ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den übergebenen Werkexemplaren. Der AG ist berechtigt, die individuell erstellten Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten und darüber öffentlich zu berichten.

7.4 An Standard-Arbeitsergebnissen, Standard-Methoden und Vorgehensmodellen des AN und den zugehörigen Handbüchern, den Standard-Schulungsunterlagen und den Standard-Software-Produkten des AN, erhält der AG, sofern diese zum Leistungsgegenstand gehören und der AG die entsprechenden Standard Lizenzverträge des AN unterzeichnet, ein nicht aus[1]schließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

7.5 Die Nutzungsrechte werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können vom AN nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AG seine vertraglichen Verpflichtungen in einer besonders schwerwiegenden Weise oder trotz vorheriger Mahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

§ 8 Arbeitsergebnisse Dritter

8.1 Der AG kann dem AN, soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen zur Verfügung stellen.

8.2 Der AG wird sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für Arbeitsergebnisse Dritter einer Erstellung des Leistungsgegenstandes mit den in § 7 beschriebenen Nutzungsrechten, einer Bearbeitung sowie der Verwertung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung nicht entgegenstehen.

8.3 Der AG stellt den AN und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.

§ 9 Freiheit von Rechten Dritter

9.1 Der AN gewährleistet, dass der Übertragung der Nutzungsrechte gemäß § 7 keine Rechte Dritter entgegenstehen, und stellt den AG von Ansprüchen Dritter, die die Verletzung dieser Rechte geltend machen, frei. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn die behauptete Rechtsverletzung in Änderungen der Leistungen durch den AG ihren Grund hat. Es gilt ferner nicht, wenn der AG die unveränderte, vom AN gelieferte Software zusammen mit einer nicht diesem Vertrag unterliegenden Software so nutzt, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden, wenn die ungeänderte, vom AN gelieferte Software die Rechte Dritter nicht verletzt hätte oder wenn der AG unzulässigen oder unangemessenen Gebrauch von den Leistungen macht.

9.2 Der AG verpflichtet sich, den AN unverzüglich von jedem gegen ihn geltend gemachten Anspruch schriftlich zu benachrichtigen. Er ermächtigt den AN, nach dessen Maßgabe die Abwehr der Ansprüche für ihn gerichtlich wie außergerichtlich zu übernehmen und den Streit nach eigenem Gutdünken beizulegen. Zur Ausübung dieser Befugnisse gibt er dem AN die erforderlichen Informationen und gewährt ihm zumutbare Unterstützung. Der AG wird die Verteidigung des AN gegen Ansprüche nicht durch Handlungen oder Unterlassungen beeinflussen, die mit dem AN nicht abgestimmt sind und den Anspruch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN anerkennen.

§ 10 Termine, Höhere Gewalt

10.1 Fristen und Termine des AN sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

10.2 Fristen verlängern und Termine verschieben sich für den AN angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer vom AN nicht zu vertretender Hin[1]dernisse, soweit solche Hindernisse - wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc. - auf die Leistung des AN von Einfluss sind. Nimmt der AG die ihm obliegenden Leistungen nicht rechtzeitig vor, so verschieben sich gleichfalls zugesagte Termine um den entsprechenden Zeitraum.

§ 11 Pflichtverletzungen des AG

11.1 Verletzt der AG schuldhaft eine Vertragspflicht, so kann der AN Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen.

11.2 Soweit der AG eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und unter den Voraussetzungen des

11.3 Der AG gerät auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug.

11.4 Weitergehende Rechte des AN bleiben unberührt.

§ 12 Pflichtverletzungen des AN

12.1 Soweit der AN eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AG nur unter der Voraus-Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Rücktritt verlangen, wenn er dem AN eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen st.

12.2 Angemessene Nachfristsetzungen des AG müssen zumindest zwölf Arbeitstage betragen.

12.3 Der AN gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des AG bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

12.4 Hat der AN die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der AG Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, wenn der AG an der Teilleistung kein Interesse hat.

12.5 Hat der AN eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der AG vom Vertrag nicht zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

§ 13 Haftung / Verjährung

13.1 Der AN leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur: - bei Vorsatz bzw. bei arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlern trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; - in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf ins[1]gesamt höchstens die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der AN haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. - Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.

13.2 Für Ansprüche des AG aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sie beginnt mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des AG von den Anspruch begründenden Umständen und endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung; bei Ansprüchen des AG wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit endet die Frist jedoch spätestens nach 30 Jahren seit der Entsehung des Anspruchs.

§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz

14.1 Der AN und der AG verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtsmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

14.2 Der AN und der AG werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 14.1 verpflichten.

14.3 Der AN und der AG werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

§ 15 Kündigung

15.1 Der AG und der AN können einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.

15.2 Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den AG ist dieser verpflichtet, die bis zur Vertragskündigung erbrachten Leistungen sowie die bis dahin gelieferten Materialien (im Falle der außerordentlichen Kündigung aus einem vom AN zu vertretenen Grund nur diejenigen Materialien, die für den AN nutzbar sind) zu bezahlen sowie dem AN sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

I. Besondere Bestimmungen für Dienstverträge

§ 16 Ausschluss des Rücktritts bei Dienstverträgen

Ein Dienstvertrag kann nur unter den Voraussetzungen des § 15 gekündigt werden. Abweichend von § 12 ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

II. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

§ 17 Abnahme

17.1 Mit der Abnahme erklärt der AG gegenüber dem AN, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht. Mit dem Aufruf zur Abnahme übergibt der AN dem AG ein Inventar der abzunehmenden Gewerke. Zum Bereitstellungszeitpunkt übergibt der AN dem AG die abzunehmenden Gewerke. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist.

17.2 Der AG erstellt während der Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte Mängel unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen. Die Zuordnung von Mängeln zu den Mängelkategorien erfolgt in Abstimmung zwischen dem AG und dem AN. Die Entscheidung über die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme bleibt dem AG vorbehalten. Der AG wird dem AN Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich melden.

17.3 Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der AG dem AN das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Mängelprotokoll beinhaltet.

17.5 Während der Abnahmeprüfung im Gewerk festgestellte Mängel werden wie folgt kategorisiert:

17.6 Wenn abnahmehinderliche Mängel während der Abnahmeprüfung festgestellt werden, verlängert sich die Abnahmefrist um die Dauer der Mängelbehebung sowie um eine angemessene Testfrist. Eine Verlängerung der Abnahmefrist findet nicht statt, wenn durch den abnahmehinderlichen Mangel die Durchführung der Abnahmeprüfung weder wesentlich behindert wird noch ausgesetzt werden muss.

17.7 Die Abnahme des Werks ist vom AG im Abnahmeprotokoll zu erklären, sobald der AN das Funktionieren des Werks gemäß Leistungsbeschreibung bzw. dessen Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung nachgewiesen hat und dabei keine Mängel der Kategorie 3 aufgetreten sind.

17.8 Mängel der Kategorie 2 werden, soweit möglich, noch während der Abnahmeprüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Mängel der Kategorien 1 und 2 werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

17.9 Die Abnahme/Teilabnahme des Werks gilt als erklärt, wenn sich der AG innerhalb der Abnahmefrist von 4 Wochen Dauer zur Abnahme nicht erklärt oder sie verweigert, obwohl kein Mangel der Kategorie 3 vorliegt.

17.10 Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile kann der AN die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

§ 18 Gewährleistung

18.1 Der AN gewährleistet, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.

18.2 Da selbst bei Beachtung jeglicher Sorgfaltspflicht nicht zu erreichen ist, dass Computerprogramme immer unterbrechungs- sowie mangelfrei und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können, kann der AN dieses nicht gewährleisten.

18.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate.

18.4 Treten Mängel auf, wird der AG diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich rügen. Der AG wird den AN im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.

18.5 Der AN leistet nach seiner Wahl in erster Linie durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung) Gewähr. Der AG wird dem AN angemessene Fristen für die Nacherfüllung setzen. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel endgültig fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder bei Verschulden des AN Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

18.6 Ein Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann vom AG jedoch nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung des AN, das heißt nur bei Mängeln der Kategorie 3 verlangt werden. Für Schadensersatz gilt im übrigen § 13.

18.7 Bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsteile beschränken, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag auf diese Leistungsteile beschränkt, sofern die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den AG wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind.

18.8 Bei Software-Pflege tritt das Recht zur außerordentlichen Kündigung an die Stelle des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag.

18.9 Die Gewährleistung erlischt für solche Werk-Komponenten, die der AG ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass er für den Mangel nicht ursächlich ist.

18.10 Der AN kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der AG einen Mangel des Werks nachgewiesen hat.

18.11 Soweit der AN bei Vergütung nach Aufwand Anspruch auf Vergütung für Arbeiten zur Mängelbeseitigung gehabt hätte, wenn der Mangel vor Abnahme erkannt worden wäre, kann der AN auch nach Abnahme noch Vergütung verlangen.

III. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

§ 19 Lieferung, Gefahrübergang

19.1 Der AN überlässt den Kaufgegenstand ausschließlich gemäß der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

19.2 Mit Übergabe des Kaufgegenstandes geht die Gefahr auf den AG über.

§ 20 Untersuchungs- und Rügepflicht

20.1 Der AG wird den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Dokumentation sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem AN unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen erfolgen.

20.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden.

20.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Kaufgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt

§ 21 Gewährleistung

Es gelten die §§ 18.1 bis 18.10 für Kaufgegenstände entsprechend, wobei an die Stelle der Abnahme die Ablieferung tritt. V. Schlussbestimmungen

§ 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

22.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die UNCITRAL-Kaufgesetze.

22.2 Gerichtsstand ist Darmstadt

Update